Rechtsanwalt
Burghard Meyer, Feldstraße 2, 28816 Stuhr
Verkehrsrecht

In unserer mobilen Gesellschaft ist gehört der Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschäden ebenso wie die Verkehrsordnungswidrigkeit zu den Massenerscheinungen. Im Vordergrund steht die schnelle und effektive Abwicklung von Haftungsansprüchen nach Verkehrsunfällen, wie insbesondere die Auseinandersetzung mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer. Daneben übernehmen wir die Vertretung in Bußgeld- und Verkehrsstrafsachen.
Zur schnelleren Bearbeitung steht Ihnen der Fragebogen als pdf-Format zur Verfügung, den Sie bitte vollständig ausgefüllt an unserer Büro übersenden wollen.
Arbeitsrecht

Wir beraten und vertreten die Interessen unserer Mandanten
auf allen Gebieten des individuellen und kollektiven Arbeitsrecht.
Dies umfasst u. a.:
den Entwurf und die Überprüfung von Arbeits- und anderen Dienstverträgen
Vertragsbeendigungen und Kündigungen, Kündigungsschutzrecht
Vertragsgestaltung bei Führungskräften
Besonderheiten bei Geschäftsführerverträgen
Geschäftsführerberatung
Betriebsverfassungsrecht und betriebliche Mitbestimmung
gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
Mietrecht

Im Bereich des Mietrechts beraten und vertreten wir Ihre Interessen im Bereich der Wohnraum- und Geschäftsraummiete sowie auch des Wohnungseigentums- und Maklerrechts.
Hierbei umfasst unsere Tätigkeit unter anderem:
Eingehung und Beendigung von Mietverhältnissen
Vertragsgestaltung
Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Mietrückständen
Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis
Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft
Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher Positionen
Beratung von Wohnungseigentumsverwaltern
Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Hausgeldrückständen
Inkasso

Weder größere noch kleinere mittelständische Unternehmen ebenso wie Privatleute können es sich heutzutage leisten, über die gesetzlichen oder vereinbarten Zahlungsfristen hinaus auf die Begleichung ihrer Ausstände zu warten.
Wir übernehmen für Sie vom Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bis zur Zwangsvollstreckung sämtliche hierzu anfallenden Tätigkeiten.